Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2006
§ 16b

§ 16b – Mitführungspflicht

Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen: Menge des beförderten Abfalls in Tonnen, normal normal Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung, normal normal Angaben zum Beförderer, insbesondere Name und Anschrift sowie die Beförderernummer, sofern vorhanden, normal normal Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung, normal normal Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden, insbesondere Name und Anschrift sowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden, und normal normal Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden, insbesondere Anschrift und Inhaber sowie dessen Entsorgernummer, sofern vorhanden. normal normal normal arabic § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Abfallbeförderer müssen Unterlagen über gefährliche Abfälle mitführen.
  • Diese Unterlagen müssen die Menge, Bezeichnung und den Abfallschlüssel enthalten.
  • Angaben zum Beförderer, einschließlich Name, Anschrift und Beförderernummer, sind erforderlich.
  • Das Datum der Abfallübernahme muss dokumentiert werden.
  • Informationen zum Abfallerzeuger und zur Entsorgungsanlage müssen ebenfalls bereitgestellt werden.